Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Jede natürliche und juristische Person kann wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der Konvention gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten Beschwerde vor dem EGMR führen (»Individualbeschwerde«). Zuvor müssen jedoch alle innerstaatlichen Instanzen durchlaufen worden sein. Auch einzelne Vertragsstaaten können den E. wegen der Verletzung der Konvention durch einen anderen Vertragsstaat anrufen (»Staatenbeschwerde«). Allerdings sind diese Verfahren höchst selten. Wie bindend die Urteile des E. sind, variiert von Land zu Land, da auch die rechtliche Stellung der EMRK von Staat zu Staat unterschiedlich ist. In Deutschland hat die EMRK den Rang eines einfachen Gesetzes. Damit wird einerseits sichergestellt, dass alle staatlichen Organe der Bundesrepublik an die Konvention und die mit ihr verbundene Rechtsprechung des E. gebunden sind. Andererseits bedeutet die Gleichrangigkeit der EMRK mit einem einfachen Gesetz, dass der E. einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik zwar feststellen, nicht aber die Gültigkeit von Entscheidungen (z. B. von Urteilen) beseitigen kann. Ist es jedoch möglich, die Entscheidung des E. in einem Gerichtsverfahren zu berücksichtigen, so muss dies grundsätzlich auch geschehen und der Menschenrechtsverstoß durch die Entscheidung eines dt. Gerichts beseitigt werden. Allerdings lässt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche Interpretationen darüber zu, ob und wie Entscheidungen des E., die gegen Deutschland ergangen sind, umzusetzen sind. Werden Urteile des E. zu schematisch vollstreckt, so kann dies aus dt. Sicht sogar einen Verstoß gegen Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip darstellen.

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